Deutsches Rotes Kreuz
Ortsverein Neuhofen e.V.
Am Schlittweg 10 - 12
67141 Neuhofen
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Unsere Satzung
Dies ist die Satzung des DRK Ortsvereins Neuhofen e.V. gemäß des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 09. September 2003.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Selbstverständnis
(1) Der „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Neuhofen e.V.“ ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf seinem Gebiet. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Neuhofen e.V.“ ist Mitgliedsverband des „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Rhein-Pfalz e.V.“ (ehemals „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ludwigshafen-Land e.V.“).
(3) Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt der „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Neuhofen e.V.“ die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
(4) Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.
(5) Der „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Neuhofen e.V.“ nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
(6) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Kreisverband und seinen Ortsvereinen junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine.
(7) Der „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Neuhofen e.V.“ bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für ihn und seine Gliederungen sowie deren Mitglieder verbindlich.
(8) Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.
§ 2 Aufgaben
(1) Der „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Neuhofen e.V.“ stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 23) insbesondere folgende Aufgaben:
- Verbreitung der Kenntnis des Humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze
- und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
- Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen
- Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben
- Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend
- Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften.
(2) Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung, sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden und stellt Hilfsmittel bereit.
(3) Die Aufgaben im Zivilschutz, Katastrophen- und Erweiterten Katastrophenschutz, Rettungsdienst/Krankentransport, Blutspendedienst sowie die Ausrüstung und Ausbildung der Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaftsaufgaben aller Gliederungen des DRK in Rheinland-Pfalz.
(4) Der Ortsverein verwaltet seine Angelegenheiten vorbehaltlich der in der Satzung des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz und in der Satzung des DRKKreisverbandes vorgesehenen Einschränkungen selbst.
Zu diesen Einschränkungen zählen insbesondere:
Aus der Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz:
- § 18 h = Festsetzung der Mindesthöhe der Mitgliederbeiträge und der an die übergeordneten DRK-Verbände abzuführenden Anteile;
- § 18 i = Festlegung der prozentualen Anteile an den Sammelergebnissen für die einzelnen Gliederungen;
- § 18 n = Festsetzung der Schlüsselzahl für die Wahl der Delegierten zur Landesversammlung;
- § 18 p = Ernennung von Ehrenmitgliedern des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz;
- § 21 (2) e = Genehmigung der Satzung und Satzungsänderungen, Genehmigung von Grundstücksgeschäften, Genehmigung der Aufnahme von Darlehen und Leistungen von Bürgschaften;
- § 22 Nr. 2 = Einsatz des DRK in Eilfällen
Aus der Satzung des DRK-Kreisverbandes:
- § 10 (1) = Ernennung von Ehrenmitgliedern des DRK-Kreisverbandes
- § 20 Nr. 10 = Festsetzung der Umlage für die Gemeinschaftsaufgaben
gemäß § 2 (3) - § 24 (2) g = Bestätigung der Vorstandsmitglieder, Widerruf der Bestätigung aus wichtigem Grunde, Genehmigung der Gründung, Zusammenlegung und Auflösung des Ortsvereins.
§ 3 Rechtsform, Name, Einbindung
(1) Der Ortsverein führt als eingetragener Verein den Namen „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Neuhofen e.V.“. Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Gemeinde Neuhofen. Er hat seinen Sitz in Neuhofen und ist in dem Vereinsregister in Ludwigshafen eingetragen. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund.
(2) Die Satzung des Bundes-, des Landes, des Bezirks- und des Kreisverbandes sind für ihn und seine Gliederungen (Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder verbindlich. Die Bestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor.
(3) Die Satzung des Ortsvereins bedarf der Genehmigung durch den DRK-Landesverband.
(4) Der Ortsverein verwirklicht Regelungen nach § 18 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie Regelungen, die nach §§ 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes getroffen werden.
(5) Mitglieder des Ortsvereins sind natürliche und juristische Personen, sonstige Vereinigungen und Ehrenmitglieder.
(6) Der Ortsverein vermittelt seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft zum Deutschen Roten Kreuz.
(7) Der Ortsverein führt in seinem Namen außer der Bezeichnung „Deutsches Rotes Kreuz“ eine den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz.
(8) Gebietsänderungen der Ortsvereine bedürfen der Zustimmung des Kreisverbandes.
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
(1) Die Aufgaben des Ortsvereins werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzt sich und dient im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages. Der Ortsverein sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich seiner Mitglieder.
(2) Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.
(3) Als Gemeinschaften gelten:
- die Bereitschaften,
- die Bergwacht,
- das Jugendrotkreuz,
- die Wasserwacht.
Sie gestalten ihre Arbeit nach einer eigenen Ordnung.
(4) Die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz ist grundsätzlich ehrenamtlich.
(5) Die Wahl von hauptamtlichen Mitarbeitern des Roten Kreuzes und seiner Gesellschaften in Organe des Verbandes, bei dem sie angestellt sind, ist nicht statthaft. Hauptamtliche Mitarbeiter sind in einer Mitgliederversammlung des Verbandes, bei dem sie hauptamtlich tätig sind, nur stimmberechtigt, wenn sie Mitglied einer Rotkreuz-Gemeinschaft sind.
(6) Ein hauptamtlicher Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes kann nicht als Vorsitzender eines Ortsvereins gewählt werden, wenn er beim Kreisverband hauptamtlich tätig ist.
(7) Ehrenamtlichen Mitarbeitern kann eine pauschale Entschädigung des Mehraufwands gewährt werden, soweit sie in besonderem Maße mit laufenden Vorstandsgeschäften betraut werden oder sonst umfangreiche Aufgaben erfüllen.
2. Abschnitt: Verbandliche Ordnung:
§ 5 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
Der Ortsverein arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen notwendige Hilfe.
§ 6 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, führen die Ortsvereine die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in ihrem Bereich im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung durch. Sie dürfen im Bereich eines anderen Ortsvereins nur mit dessen Zustimmung tätig werden.
(2) Die Ortsvereine sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Partnerschaften der Ortsvereine sind vom Landes- und Kreisverband zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen.
§ 7 Zuständigkeit des Bundesverbandes
(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit der Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Gliederungen und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Rotkreuz-Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind.
(2) Der Bundesverband ist ausschließlich zuständig:
- für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 8
- für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung
- für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen
- für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit
- für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung durch Dritte
- für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.
(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.
3. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 8 Mitglieder
(1) Der Ortsverein ist Mitglied des „DRK-Kreisverbandes Rhein-Pfalz e.V.“
(2) Mitglieder des Ortsvereins sind natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Vereinigungen als korporative Mitglieder, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.
(3) Die persönliche Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ist freiwillig und die Mitarbeit grundsätzlich ehrenamtlich. Mitglieder können Frauen und Männer ohne Unterschiede des Standes, der Rasse, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Überzeugung oder der Nationalität werden, die gewillt sind, ihre Kräfte zur Hilfe am Nächsten in den Dienst des Deutschen Roten Kreuzes zu stellen. Mitglieder einer Rotkreuz-Gemeinschaft, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Jungmitglieder.
§ 9 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um das Rote Kreuz im Bereich des Ortsvereins besonders verdient gemacht haben, können vom Ortsvereinsvorstand zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden.
(2) Vorstandsmitglieder und andere Leitungskräfte im Ortsverein können vom Vorstand zu Ehrenvorsitzenden, Ehrenbereitschaftsleitern usw. des Ortsvereins ernannt werden.
(3) Personen, die sich in besonderer Weise um das Rote Kreuz verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes oder Ehrenmitgliedern des Bezirksverbandes vorgeschlagen werden. Die Ernennung hierfür erfolgt durch den Kreisverbandsausschuss oder Bezirksverbandsausschuss.
(4) Personen, die sich besonders um das gesamte Rote Kreuz verdient gemacht haben, können zu „Ehrenmitgliedern des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz“ vorgeschlagen werden. Die Ernennung hierfür erfolgt nur durch den Landesverbandsausschuss.
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der persönlichen Mitgliedschaft erfolgt in der Regel beim Ortsverein; beim Kreisverband dann, wenn am Wohnort des Mitglieds kein Ortsverein besteht oder das Mitglied dies ausdrücklich wünscht. Die Mitgliedschaft schließt die mittelbare Mitgliedschaft im Kreisverband, Bezirksverband und Landesverband ein. Der Kreisverbandsausschuss regelt das Beitragsinkasso sowie die Verwaltung und Betreuung der Mitglieder.
(2) Bewerber um die Mitgliedschaft werden aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Ortsvereinsvorstand aufgenommen.
(3) Über den Aufnahmeantrag sowie das Stimmrecht und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 8 Abs. 2) entscheidet der Ortsvereinsvorstand.
(4) Mitglieder eines anderen Rotkreuzverbandes können durch Überweisung Mitglied des Ortsvereins werden.
(5) Vereinigt sich ein Ortsverein oder ein Teil des Ortsvereins mit einem anderen Ortsverein, so werden die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Ortsvereins.
§ 11 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Ämter im DRK stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Wahl und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, wählbar in den Vorstand ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Vorstandsmitglieder und alle Mitglieder, die ein besonderes Amt innehaben, müssen die für dieses Amt erforderliche charakterliche und fachliche Eignung besitzen.
Weitere Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Rotkreuz-Gemeinschaften werden in deren Ordnungen geregelt.
(2) Der Ortsverein versichert die aktiven Mitglieder, Jungmitglieder für die Zeit der Rotkreuztätigkeit gegen Unfall und Haftpflicht.
(3) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die in § 1 Abs. 7 genannten allgemeinen Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten. Jedes Mitglied leistet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Mindesthöhe vom Landesverbandsausschuss festgesetzt wird. In begründeten Fällen kann der zuständige Vorstand von der Beitragspflicht befreien - dies gilt insbesondere für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften – unbeschadet der Verpflichtung, die Anteile gemäß § 13 Abs. 3 der Landesverbandssatzung abzuführen.
(4) Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht - ausgenommen bei Wahlen - in Angelegenheiten, an denen es persönlich beteiligt ist.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden auf korporative Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2, soweit sich aus dem Begriff der korporativen Mitgliedschaft nicht etwas anderes ergibt.
§ 12 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod der natürlichen Person,
- Auflösung des korporativen Mitglieds,
- Austrittserklärung gegenüber dem Ortsverein,
- Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband oder Ausschluss.
(2) Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft im Ortsverein auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen. Diese Frist gilt nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt oder trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(4) Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschluss-Beschlusses beim Vorstand des übergeordneten DRK-Verbandes Einspruch erhoben werden. Danach ist Berufung an das zuständige Schiedsgericht innerhalb eines Monats zulässig.
(5) Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen.
(6) Verliert ein Ortsverein die Berechtigung, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen, so hat er sein Vermögen demjenigen zu übertragen, der im Falle der Auflösung Anfallsberechtigter wäre.
(7) Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Ortsverein erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuz-Gemeinschaft.
(8) Ein Mitglied gilt als ausgetreten, wenn es trotz wiederholter Mahnungen den fälligen Mitgliedsbeitrag für drei aufeinander folgende Jahre nicht entrichtet. Das bisherige Mitglied ist über die Beendigung der Mitgliedschaft zu unterrichten.
4. Abschnitt: Organisation
§ 13 Organe des Ortsvereines
(1) Organe des Ortsvereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Ortsvereinsvorstand.
(2) Die in dieser Satzung gewählte Sprachform gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.
(3) Die Wahlperiode des Ortsvereinsvorstandes beträgt fünf Jahre. Er führt seine Aufgaben bis zur jeweiligen Neuwahl und Amtsübernahme weiter. Wiederwahl ist möglich.
(4) Termine und Tagesordnungen der Sitzungen dieser Organe werden dem DRK-Kreisverband mitgeteilt.
(5) Nach Bedarf können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden.
§ 14 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 v.H. der Mitglieder oder 50 v.H. der aktiven Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird oder der Vorstand dies für notwendig hält.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet.
(3) Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Neuhofen. Die Frist beträgt zwei Wochen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Die Abstimmung erfolgt durch mündliche Stimmabgabe. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beantragen mindestens 10 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten – bei Wahlen mindestens 5 v. H. – schriftliche geheime Abstimmung, so ist dem Antrag stattzugeben.
(6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre Beitragspflicht gemäß § 11 Abs. 3 erfüllt haben. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(7) Über die Versammlung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dem DRK-Kreisverband wird ein Exemplar zugesandt.
§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Ortsvereinsvorstandes und der Jahresrechnung;
b) Entlastung des Ortsvereinsvorstandes;
c) Wahl des Ortsvereinsvorstandes auf die Dauer von fünf Jahren. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes bedarf der Bestätigung durch den Kreisverbandsvorstand;
d) Genehmigung des Haushaltsplanes;
e) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von fünf Jahren;
f) Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung;
g) Änderung der Satzung;
h) Zusammenlegung mit anderen DRK-Ortsvereinen;
i) Beschlussfassung über Anträge, die spätestens zehn Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Ortsvereinsvorstand gestellt worden sind oder deren Behandlung die Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit beschließt. Ausgenommen hiervon sind Anträge zu Absatz 1 c), g), h) und j), die nur dann behandelt werden können, wenn sie in der Tagesordnung zur Einladung enthalten sind.;
j) Auflösung des Ortsvereins.
(2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(3) Beschlüsse zu Abs. 1 f) und g) bedürfen der Genehmigung des DRK-Landesverbandsvorstandes Rheinland-Pfalz, zu Abs. 1 h) und j) der Genehmigung des Kreisverbandsvorstandes.
§ 16 Ortsvereinsvorstand
(1) Dem Ortsvereinsvorstand gehören unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 1 an:
- Der Vorsitzende
- die stellvertretenden Vorsitzenden
- der Schatzmeister
- der Schriftführer
- der DRK-Arzt
- der Leiter der Sozialarbeit, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter
Als geborene Mitglieder gehören dem Vorstand an:
- der Bereitschaftsleiter, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter,
- der Leiter des Jugendrotkreuzes, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter,
- der Geschäftsführer mit beratender Stimme.
Es können bis zu drei weitere Mitglieder hinzu gewählt werden.
(2) Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden, jedoch nicht die Ämter des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters. Jedes Mitglied hat – unabhängig von der Zahl seiner Ämter – nur eine Stimme.
(3) Sitzungen des Vorstandes finden mindestens dreimal im Jahr statt und werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem Vertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt, von Eilfällen abgesehen, unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Anderenfalls ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Sitzung des Ortsvereinsvorstandes mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(6) Über die Vorstandssitzungen ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Dem DRK-Kreisverband wird ein Exemplar zugesandt.
(7) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Ortsvereinsvorstandes kann an allen Sitzungen der Ortsvereine, der Rotkreuz-Gemeinschaften und der Ausschüsse und Arbeitskreise sowie der Gesellschaften im Bereich des Ortsvereins teilnehmen.
§ 17 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (Vertretungsbefugnis)
Zur Vertretung des Ortsvereins sind
- der Vorsitzende
- die Stellvertreter und
- der Schatzmeister
in der Weise vertretungsbefugt, dass rechtsverbindliche Erklärungen von zwei der vorgenannten Vertretungsberechtigten abgegeben werden.
§ 18 Aufgaben des Ortsvereinsvorstandes
(1) Der Ortsvereinsvorstand ist für die Durchführung der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben und für die Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Bei Bedarf Unterhaltung einer Geschäftsstelle, Regelung deren Verwaltung und die Bestellung eines Geschäftsführers;
b) Erstattung eines Tätigkeitsberichtes an die Mitgliederversammlung,
c) Jährliche Erstellung eines Haushaltsplanes und Rechnungslegung;
d) Erteilung oder Versagung der Zustimmung zur Aufnahme von Mitgliedern in eine Rotkreuz-Gemeinschaft (siehe Dienstordnung „Bereitschaften“, Ordnung JRK und Ordnung Wasserwacht)
e) Vorläufige Berufung eines Vorstandsmitglieds im Falle des vorzeitigen Ausscheidens für den Rest der laufenden Wahlperiode des Vorstandes oder bis zur Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung;
f) Wahl der Delegierten für die Landes-, Bezirks- und Kreisversammlung aufgrund der vom Vorsitzenden des DRK-Kreisverbandes mitgeteilten Stimmenzahl;
g) Bildung eines Wahlausschusses zur Vorbereitung der Wahlen in der Mitgliederversammlung;
h) im Bedarfsfall Bildung von Ausschüssen und Arbeitskreisen;
i) Verhandlungsführung mit den Verwaltungen der Gemeinden sowie mit den übrigen im Bereich des Ortsvereins tätigen Organisationen;
j) Kontaktpflege zu seinem Kreisverband, seinem Bezirksverband und dem DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz;
k) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
l) Förderung der Arbeit der Rotkreuz-Gemeinschaften;
m) Zuständigkeit für alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind;
n) Beschlussfassung über den Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes, Bezirksverbandes, Landesverbandes, an den Kreisverbandsausschuss.
o) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Ortsvereins; Beschlussfassung über die Ernennung von Leitungskräften zu Ehrenvorsitzenden, Ehrenbereitschaftsleitern usw. des Ortsvereins;
p) Beschlussfassung über Vorschläge an den Kreisverbandsausschuss zur Ernennung von Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes.
(3) Der Vorstand kann ihm zustehende Befugnisse auf den Vorsitzenden oder den Geschäftsführer übertragen.
§ 19 Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
1. Besondere Aufgaben des Vorsitzenden:
a) Er führt die laufenden Geschäfte des Ortsvereins.
b) Er beruft die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
c) Er nimmt die ihm vom Ortsvereinsvorstand übertragenen Befugnisse wahr.
d) Er beruft im Einvernehmen mit dem Ortsvereinsvorstand Mitglieder der Ausschüsse und Arbeitskreise und beruft sie ab.
2. Soweit Vorstandsmitglieder vom Vorstand oder vom Vorsitzenden mit der Wahrnehmung besonderer Arbeitsgebiete betraut sind, bearbeiten sie diese im Rahmen der Richtlinien des Vorstandes.
§ 20 Ausschüsse und Arbeitskreise
I. Ausschüsse
(1) Ausschüsse sind Fachausschüsse oder Sonderausschüsse.
(2) Ein Fachausschuss ist ein Dauerausschuss für ein bestimmtes Arbeitsgebiet (z.B. Fachausschuss Sozialarbeit).
(3) Ein Sonderausschuss ist ein Ausschuss, der auf Zeit zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe gebildet wird.
(4) Die Ausschüsse haben alle in ihr Aufgabengebiet fallenden Fragen zu erörtern und dem Ortsvereinsvorstand Empfehlungen zu geben und Vorschläge zu machen, soweit ihnen nicht weitergehende Befugnisse ausdrücklich übertragen sind.
(5) Die Ausschussmitglieder werden durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Ortsvereinsvorstand für die Dauer der Aufgabe bzw. Wahlperiode berufen. Vorzeitige Abberufung ist möglich.
II. Arbeitskreise
(1) Zur Beratung des Ortsvereinsvorstandes in einzelnen satzungsgemäßen Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden, in denen auch Personen tätig werden, die nicht dem Roten Kreuz angehören (z.B. Arbeitskreis „Sozialarbeit“).
(2) Der Leiter und seine Mitglieder des Arbeitskreises werden vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Ortsvereinsvorstand für die Dauer der Wahlperiode berufen und abberufen.
§ 21 „Rotkreuz-Gemeinschaften“
1. Rotkreuz-Gemeinschaften sind:
a) die „Bereitschaft“,
b) das „Jugendrotkreuz“
c) die „Wasserwacht“.
2. Die Rotkreuz-Gemeinschaften regeln ihren Organisationsaufbau, ihre Aufgabenstellung, Ausbildung sowie ihre Rechte und Pflichten und die ihrer Angehörigen in ihren jeweiligen Ordnungen nebst deren eventuell weiterführenden Vorschriften.
3. Beschlüsse, die finanzielle oder allgemeine Rotkreuz-Fragen berühren, bedürfen der Zustimmung des Ortsvereinsvorstandes.
5. Abschnitt: Verwaltung, Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 23 Wirtschaftsführung
(1) Die Finanzierung der Aufgaben des Ortsvereins erfolgt im wesentlichen durch Anteile aus Sammlungen, Mitgliederbeiträgen, Zuschüssen, Spenden, Leistungsentgelten, usw.
(2) Die Mittel des Ortsvereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Haushaltsplanes.
(3) Die Jahresrechnung wird durch die gemäß § 15 Abs. 1 e) von der Mitgliederversammlung bestellten zwei Rechnungsprüfer geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Ortsvereinsvorstand bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Ortsvereins sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.
(4) Der Ortsverein wirkt bei der Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben in seinem Bereich mit. Er stellt deren Mitfinanzierung im Rahmen seines Haushaltsplanes sicher.
(5) Die Haushaltspläne und Jahresrechnungen des Ortsvereins sind nach § 27 Abs. 4 der Satzung des DRK-Landesverbandes über den DRK-Kreis- und Bezirksverband dem Landesverband Rheinland-Pfalz auf Anforderung vorzulegen.
§ 24 Dienstaufsicht über Vorstandsmitglieder
(1) Vorstandsmitglieder können durch den Präsidenten des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz nach Anhörung des DRK-Kreis- und Bezirksverbandes auf die Dauer von sechs Monaten beurlaubt werden, wenn sie wichtige Rotkreuz-Interessen verletzt haben. Innerhalb dieser Frist wird eine endgültige Entscheidung über die Amtsführung durch den Landesverbandsausschuss herbeigeführt.
(2) Für die Dauer der Beurlaubung kann der Präsident des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz eine kommissarische Vertretung einsetzen.
§ 25 Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers
(1) Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Ortsvereinsvorstand einen Geschäftsführer bestellen und abberufen.
(2) Der Geschäftsführer kann durch den Präsidenten des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz auf die Dauer von sechs Monaten beurlaubt werden, wenn er wichtige Rotkreuz-Interessen verletzt hat. Der Vorsitzende des DRK-Bezirksverbandes kann eine vorläufige Beurlaubung bis zur Dauer von einem Monat aussprechen.
(3) § 24 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 26 Gemeinnützigkeit
(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.
(5) Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Ortsvereins erhalten.
(6) Der Ortsverein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsvereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den Kreisverband übertragen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet. Falls an Stelle des bisherigen Verbandes ein neuer Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden.
6. Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 27 Ordnungsmaßnahmen
(1) Stellt der Ortsverein fest, dass ein Mitglied
- seine Pflichten aus dieser Satzung oder aus Beschlüssen der Mitgliederversammlung verletzt;
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen duldet,
so kann der Ortsvereinsvorstand nach Anhörung des Mitglieds anordnen, dass das Mitglied innerhalb einer zu setzenden Frist das Erforderliche veranlasst.
(2) Folgt das Mitglied der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann der Ortsvereinsvorstand im Wege der Ersatzvornahme die Anordnung an Stelle und auf Kosten des Mitglieds selbst durchführen oder die Durchführung einem Anderen übertragen. In besonderen Fällen kann der Ortsvereinsvorstand einen Beauftragten bestellen oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Abberufung ist eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Außerdem kann dem Mitglied die Ausübung der ihm nach dieser Satzung zustehenden Mitgliedsrechte entzogen werden. Liegt ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vor, kann das Mitglied gem. § 12 Abs. 3 aus dem Ortsverein ausgeschlossen werden.
§ 28 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende bei Gefahr im Verzuge den im Ortsverein zusammengefassten Mitgliedern, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar Weisung erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Mitglieder, Organisationen und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Ortsverein zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.
(2) Die betroffenen Gliederungen können die Entscheidung des Ortsvereinsvorstandes über die Maßnahmen des Vorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 29 Schiedsgericht
(1) Alle Streitigkeiten
a) zwischen Verbänden, Organisationen und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,
b) zwischen Einzelmitgliedern,
c) zwischen Einzelmitgliedern und Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes, die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung entschieden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
(4) Das Verfahren des Schiedsgerichts wird durch die Schiedsordnung des Bundesverbandes geregelt. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 09.09.2003 beschlossen worden.
(2) Sie tritt nach Genehmigung durch den DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Frühere Satzungen sind damit außer Kraft gesetzt.
Neuhofen, den 09. September 2003
- Helmut Göllinger, Vorsitzender
- Hans Schmitt, Stlv. Vorsitzender
- Erika Göllinger, Schatzmeisterin
- Emilie Fischwasser, Schriftführerin
Genehmigungsvermerk des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz: Die vorstehende Satzung des DRK-Ortsvereines wird gemäß § 21 Abs. 2 e) der Satzung des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz genehmigt.