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Deutsches Rotes Kreuz
Ortsverein Neuhofen e.V.

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(AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nach Vorgabe unseres DRK Landesverbandes gelten seit Juli 2013 die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Rahmen der Durchführung von Sanitätswachdiensten durch den DRK Ortsverein Neuhofen e.V.

§ 1 Geltung der AGB

Die sanitätswachdienstlichen Leistung des DRK Ortsvereins Neuhofen e.V. erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedigungen. Hiervon abweichende Regelungen haben nur dann Geltung wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurden.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Auf Grundlage der mit der Anfrage des Veranstalters übermittelten einsatzrelevanten Daten unterbreitet der DRK Ortsvereins Neuhofen e.V. dem Veranstalter ein Vertragsangebot. Der Vertragsabschluss kommt durch die Unterzeichnung des Vertrages durch den DRK Ortsvereins Neuhofen e.V. sowie durch den Veranstalter zustande.

§ 3 Ermittlung des Bedarfs von Einsatzkräften, Einsatzfahrzeugen sowie Einsatzmaterial

(1) Der Umfang des im Vertrag vereinbarten Bedarfs von Einsatzkräften, Einsatzfahrzeugen und Einsatzmaterial richtet sich nach den Auflagen der jeweiligen Kommune/Ordnungsbehörde, gesetzlichen Richtlinien, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Stellt der örtlich Verantwortliche des Sanitätswachdienstes des DRK Ortsvereins Neuhofen e.V. im Rahmen der Bedarfsermittlung in Analogie zum „Maurer Algorithmus“ gegenüber den in den Auflagen getroffenen Regelungen einen Mehrbedarf an Einsatzkräften oder Einsatzfahrzeugen fest, wird der DRK Ortsvereins Neuhofen e.V. den Veranstalter darauf hinweisen.

(2) Der Veranstalter teilt dem DRK Ortsvereins Neuhofen e.V. vor Vertragsschluss alle einsatzrelevanten Daten mit. Hierzu zählen insbesondere:

  • Art der Veranstaltung,
  • Datum der Veranstaltung,
  • der konkrete Veranstaltungsort,
  • das konkrete Veranstaltungsprogramm,
  • die erwarteten Teilnehmerzahlen,
  • die Dauer der Veranstaltung,
  • Inhalt und Umfang einer etwaigen Genehmigung der Kommune,
  • Inhalt und Umfang etwaiger mit der Genehmigung verbundene Auflagen der Kommune,
  • besondere Gefährdungspotentiale
  • und weitere einsatzrelevante Daten wie z.B. die Anwesenheit von VIPs.

(3) Der Veranstalter aktualisiert die Informationen des DRK Ortsvereins Neuhofen e.V. spätestens 3 Wochen vor dem Termin der Veranstaltung und teilt diesem den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Stand der einsatzrelevanten Daten mit. Ergeben sich danach für den DRK Ortsvereins Neuhofen e.V. relevante Änderungen so teilt der Veranstalter diese dem DRK Ortsverein unverzüglich mit.

(4) Stellt der Einsatzleiter DRK Ortsvereins Neuhofen e.V. fest, dass die vertraglich vereinbarte oder eingesetzte Anzahl der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge den tatsächlichen Anforderungen der Veranstaltung nicht gerecht wird, kann dieser zusätzliche Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge einsetzen. Die Entscheidung hierüber kann er in dringenden Fällen auch ohne Absprache mit dem Veranstalter treffen. Die Kosten für die zusätzlich eingesetzten Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge werden von dem Veranstalter getragen.

(5) Der tatsächliche Verbrauch des Einsatzmaterials kann von dem im Voraus berechneten und vertraglich vereinbarten Umfang abweichen. Der Veranstalter trägt die Kosten für sämtliches verbrauchtes Einsatzmaterial.

§ 4 Umfang der Leistung des DRK-Ortsvereins Neuhofen e.V.

Die sanitätswachdienstliche Versorgung durch den DRK Ortsvereins Neuhofen e.V. umfasst die Erstversorgung von Verletzten, akut Erkrankten und Notfallbetroffenen durch lebensrettende Sofortmaßnahmen und Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie die Betreuung bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes einschließlich der Übergabe an diesen. Der DRK Ortsvereins Neuhofen e.V. kann dazu andere Hilfsorganisationen oder andere DRK-Gliederungen als Erfüllungsgehilfen einbeziehen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Veranstalters

Im Vorfeld sowie während einer Veranstaltung treffen den Veranstalter folgende Mitwirkungspflichten:

a) Der Veranstalter stellt die operative Bewegungsfreiheit der Einsatzkräfte sicher. Dies umfasst insbesondere folgende Leistungen:

  • das zur Verfügung stellen eines Aufenthaltsraums für die Einsatzkräfte bei Veranstaltungen in Gebäuden;
  • das Ausweisen von Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge und ggf. für Zelte;
  • die Sicherstellung von freien Zu- und Abfahrten für die Einsatzfahrzeuge;
  • die Organisation der Bewachung der Einsatzfahrzeuge und weiteren sanitätsdienstlichen Einrichtungen durch Sicherheitskräfte;
  • der Veranstalter sorgt dafür, dass die Einsatzkräfte im Notfall jeden Bereich innerhalb des Veranstaltungsortes erreichen und bei Alarmierung die Veranstaltung auf schnellstem Wege verlassen können.

b) Der Veranstalter stellt die Verbindung der Sanitäter zur Veranstaltungsleitung sicher. Hierfür benennt der Veranstalter einen vor und während der Veranstaltungslaufzeit jederzeit sicher erreichbaren entscheidungsbefugten Ansprechpartner (mit Handynummer).

c) Der Veranstalter sorgt für einen Stromanschluss, Toiletten und die Abfallentsorgung.

d) Der Veranstalter übernimmt die Verpflegung der Einsatzkräfte. Sollte keine ausreichende Verpflegung bereitgestellt werden, berechnet der DRK Ortsvereins Neuhofen e.V. pro Tag und Einsatzkraft eine Verpflegungspauschale von 20 Euro.

e) Der Veranstalter holt notwendige Genehmigungen der jeweiligen Kommune ein und ist für die Einhaltung etwaiger mit der Genehmigung verbundener Auflagen verantwortlich.

§ 6 Kosten und Abrechnung

(1) Die nach Durchführung der Veranstaltung in Rechnung gestellten Kosten für die eingesetzten Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie für verbrauchtes Einsatzmaterial können von den vertraglich vereinbarten Kosten abweichen:

  • Die in Rechnung gestellten Kosten für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge werden nach der Anzahl der tatsächlich eingesetzten Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge berechnet.
  • Die in Rechnung gestellten Kosten für Einsatzmaterial sowie die aufgewendeten Energiekosten werden zwar pauschal berechnet, jedoch behält sich der DRK Ortsverein Neuhofen e.V. vor, bei einem ungewöhnlich hohen Verbrauch die Pauschale zweifach in Rechnung zu stellen.

Die Preise für die jeweiligen Einsatzkräfte, Einsatzfahrzeuge sowie der Preis für die einfache Pauschale für Einsatzmaterial sowie Energiekosten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.

(2) Die Kosten für die Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge werden allein auf Grundlage der eingesetzten Kräfte und Fahrzeuge am Veranstaltungsort berechnet und sind nicht von der Zahl der tatsächlich durchgeführten Hilfeleistungen abhängig.

(3) Sanitätswachdienstliche Leistungen sind umsatzsteuerfrei. Soweit sich die steuerrechtliche Einordnung dieser Leistungen als umsatzsteuerbefreit ändert oder nachträglich Umsatzsteuer auf die Leistungen aus dem mit dem Veranstalter abgeschlossenen Vertrag erhoben werden, bleibt es dem DRK Ortsverein Neuhofen e.V. vorbehalten, die gesetzliche Umsatzsteuer für die Zukunft und die Vergangenheit zu erheben.

(4) Wird der Sanitätswachdienst vom Veranstalter kurzfristig, das heißt binnen weniger als 5 Werktagen, abgesagt, so ist er dennoch zur Erstattung der vereinbarten Kosten verpflichtet. In diesem Fall reduzieren sich die vereinbarten Kosten pauschal um 15 % für ersparte Aufwendungen. Dem Vertragspartner bleibt es unbenommen, dem DRK Ortsverein Neuhofen e.V. eine im Einzelfall höhere Ersparnis nachzuweisen.

(5) Für Sanitätswachdienste, die weniger als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn in Auftrag gegeben werden, wird nach Erstellung der Abrechnung ein Aufschlag von 50 % auf die in Rechnung gestellten Kosten berechnet. Wird die Veranstaltung weniger als 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn in Auftrag gegeben, beträgt der Aufschlag auf die in Rechnung gestellten Kosten 100 %.

(6) Der in Rechnung gestellte Betrag ist 14 Tage nach Rechnungsstellung durch den DRK Ortsvereins Neuhofen e.V. zur Zahlung fällig.

§ 7 Haftung

(1) Der DRK Ortsverein Neuhofen e.V. haftet – soweit dies gesetzlich zulässig ist – dem Veranstalter sowie Dritten gegenüber nicht für Schäden, die Einsatzkräfte des DRK Ortsverein Neuhofen e.V. in Ausübung ihrer vertraglich festgelegten Aufgaben verursacht haben. Der Veranstalter stellt den DRK Ortsverein Neuhofen e.V. und die von ihm eingesetzten Einsatzkräfte von allen Ansprüchen Dritter frei.

(2) Der DRK Ortsverein Neuhofen e.V. haftet nicht für Schäden, die aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben durch den Veranstalter entstehen. In diesem Falle stellt der Veranstalter den DRK Ortsverein Neuhofen e.V. auch von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

§ 8 Versicherungen

Dem DRK Ortsverein Neuhofen e.V. obliegt der Abschluss der für den eigenen Einsatz erforderlichen Versicherungen.

§ 9 Anzeigepflicht

Die Vertragspartner verpflichten sich, über Hinweise, die auf eine mögliche Nichteinhaltung des Vertrages oder einzelner Bestandteile hindeuten, sich gegenseitig unverzüglich zu informieren und in enger Abstimmung eine entsprechende Planung zur Lösung zu entwickeln.

§ 10 Vorrang der örtlichen Gefahrenabwehr

Ein Teil der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge des DRK Ortsvereins Neuhofen e.V. sind Teil der öffentlichen Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr. Sie können jederzeit durch die zuständigen Behörden alarmiert werden. Im Falle eines Alarms kann der DRK Ortsverein Neuhofen e.V. Einsatzkräfte sowie Einsatzfahrzeuge sofort und ohne weitere Ankündigung von der Veranstaltung abziehen. Der Veranstalter stellt den DRK Ortsverein Neuhofen e.V. von allen daraus entstehenden Haftungsansprüchen frei.

§ 11 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

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